Satzung der Stiftung „Himmel & Erde“

der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach

                                                                           zur Förderung der Arbeit mit Kindern und                                                                                                                                                                            Jugendlichen

  
Präambel

Die Evangelische Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach will die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in ihrem Bereich dauerhaft unterstützen. Dazu will sie Menschen aus allen Bevölkerungskreisen für Zustiftungen für diese Stiftung gewinnen.

Alle Personen, die ihr bürgerschaftliches, soziales & christliches Engagement in besonderer Weise mit diesem Anliegen verbinden wollen, sind aufgerufen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses Werk zu fördern.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Himmel & Erde“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne des des Stiftungsgesetzes für das
        Land Nordrhein-Westfalen.
  3. Sie hat ihren Sitz in Mönchengladbach.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgabe der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe im Bereich der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach oder deren Rechtsnachfolgerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Die Arbeit der in ursprünglich Trägerschaft der Kirchengemeinde stehenden Kindertagesstätten.
  • Schulung und Fortbildung von ehrenamtlich Mitarbeitenden.
  • Projekte wie Ferienspielaktionen, Freizeiten, Chor- und Musikprojekte und
  • die offene mobile Jugendarbeit der steuerbegünstigten Körperschaft „Ökumenische Jugendarbeit Eicken e.V.“

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
        Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre
        Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
        begünstigt werden. Soweit Personen ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz ihrer
        nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen.

§ 4

Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus  dem Grundstockvermögen und  dem sonstigen Vermögen. Das ursprüngliche
        Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen
        zu verwalten.
  2. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen die 
        Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
  3. Zulässig gebildete freie Rücklagen dürfen dem Stiftungsvermögen ganz oder teilweise zugeführt werden.
  4. Die Annahme von Stiftungsfonds und unselbständigen Stiftungen ist zulässig.

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Grundstockvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der
        steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Steuerlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen
        zugeführt werden.
  3. Der Vorstand der Stiftung entscheidet über den Zeitpunkt und das Maß der Verwendung des zum Verbrauch bestimmten
        Vermögens nach pflichtgemäßem Ermessen.
  4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund
        dieser Satzung nicht. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen
        der Stiftung nicht zu.

§ 6

Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. Mitglieder können nur dem Vorstand oder dem Kuratorium
        angehören. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur Neubesetzung der Organe im Amt. Die Mitglieder können nach Ablauf
        der Amtszeit für eine neue Amtszeit wiederberufen werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den
        Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen. Die Mitglieder der Organe scheiden spätestens mit
        Vollendung des 80. Lebensjahres aus. 
  2. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
        Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses ausschließlich Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen
        angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den
        Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Die Mitglieder der
        Organe haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an
        den Stiftungszweck gebunden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied eines Organs bei der   
        Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen
        durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

§ 7

Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 5, höchstens 9 Mitgliedern. Das Presbyterium der Ev. Friedenskirchengemeinde   
        Mönchengladbach oder dern Rechtsnachfolgerin beruft die Kuratoriumsmitglieder. Das Presbyterium kann Mitglieder des
        Kuratoriums aus wichtigem Grund abberufen.
  2. Die Amtsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende /
        seinen Vorsitzenden und die Stellvertretung.
  3. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist vom Presbyterium der Evangelischen
        Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach zu genehmigen.

§ 8

Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wacht darüber, dass die Arbeit der Stiftung gemäß der Satzung erfolgt.
  2. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
        a) Feststellung des vom Vorstand jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplanes,

        b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
        c) Feststellung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung einschließlich Jahresbericht, Tätigkeitsbericht und
            Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
        d) Genehmigung von Beschlüssen des Vorstandes über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung.
        e) Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

§ 9

Zusammentreten des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, von seiner/seinem Vorsitzenden oder der
        Stellvertretung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe einer Tagesordnung mit zwei Wochen Frist.
  2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit einfacher Mehrheit der
        Stimmen der Anwesenden mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung.
        Bei diesen Beschlüssen ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der satzungsgemäßen Mitgliederzahl erforderlich. Der
        Vorstand ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Das Kuratorium kann in begründeten Ausnahmen
        die Teilnahme mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausschließen.
  3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung die der / des stellvertretenden
        Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen, die von der / dem
        Vorsitzenden oder der Stellvertretung und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen sind.
  4. Sitzungen können auch digital stattfinden. Beschlussfassungen sind zudem im schriftlichen Umlaufverfahren möglich, wenn
        sich alle Gremienmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen.

§ 10

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 6 Mitgliedern.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende / den Vorsitzenden und deren / dessen Stellvertretung.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist vom Presbyterium der Evangelischen   
        Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach zu genehmigen.

§ 11

Stellung und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt
        durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder deren / dessen Stellvertretung zusammen mit einem weiteren Mitglied.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
        a) Verbesserung und Verwaltung des Stiftungsvermögens, einschließlich des Führens der Bücher und Aufstellung des
            Jahresabschlusses,
        b) Führung der laufenden Geschäfte, die er gemäß § 13 übertragen kann,
        c) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der Spenden,
        d) Vorlage des jährlich bis zum 1.12. für das Folgejahr aufzustellenden Wirtschaftsplanes an das Kuratorium,
        e) Vorlage des Jahresberichtes und der geprüften Jahresrechnung an das Kuratorium bis zum 30.9. des Folgejahres,
        f ) Aufsicht über die Geschäftsführung,
        g) Erarbeitung eines Vorschlags zu einer Satzungsänderung zur Beschlussfassung durch das Kuratorium.

§ 12

Zusammentreten des Vorstands

  1. Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, von seiner / seinem Vorsitzenden oder der Stellvertretung
        einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit zwei Wochen Frist.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der
        Vorsitzende / die Vorsitzende oder die Stellvertretung. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden
        mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung. Zu diesen Beschlüssen ist die
        Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitgliederzahl erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
        der/des Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung die der / des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom / von der Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
        Die Protokolle sind dem Kuratoriumsvorsitzenden und dem Vorsitzenden des Presbyteriums der Evangelischen
        Friedenskirchengemeinde oder deren Rechtsnnachfolgerin zuzuleiten.
  4. Sitzungen können auch digital stattfinden. Beschlussfassungen sind zudem im schriftlichen Umlaufverfahren möglich, wenn
        sich alle Gremienmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen.

§ 13

Geschäftsführung

Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Fachkräfte anstellen oder Dritte  – insbesondere die kirchliche Verwaltung – beauftragen, wenn die Größenordnung der Stiftung dies rechtfertigt. Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein.

§ 14

Rechnungsprüfung

Mit der Rechnungsprüfung soll der Kreissynodalrechner des Kirchenkreises Gladbach-Neuss beauftragt werden, mindestens aber eine unabhängige sachkundige Dritte oder ein unabhängiger sachkundiger Dritter.

§ 15

Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung

  1. Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde und der
        staatlichen Genehmigungsbehörde. Der neue oder geänderte Stiftungszweck hat ebenfalls steuerbegünstigt zu sein.
        Das Presbyterium der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach und der Kreissynodalvorstand des
        Kirchenkreises Gladbach-Neuss erhalten geplante Satzungsänderungen oder die geplante Auflösung der Stiftung zur
        Stellungnahme zugeleitet.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
        Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur
        Steuerbegünstigung einzuholen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung
        an die Evangelische Friedenskirchengemeinde oder deren Rechtsnachfolgerin. Das übernommene Stiftungsvermögen ist
        ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, wie sie in § 2 dieser Satzung festgelegt sind.

§ 16

Stiftungsbehörde

1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Kirchliche Stiftungsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland.

2. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

3. Die kirchliche Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert deer Jahresabschluss vorzulegen.

§ 17

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde oder der Genehmigungsurkunde in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt diie bisher gültige Satzung außer Kraft