Satzung der Stiftung „Himmel & Erde“
der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach
zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Präambel
Die Evangelische Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach will die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in ihrem Bereich dauerhaft unterstützen. Dazu will sie Menschen aus allen Bevölkerungskreisen für Zustiftungen für diese Stiftung gewinnen.
Alle Personen, die ihr bürgerschaftliches, soziales & christliches Engagement in besonderer Weise mit diesem Anliegen verbinden wollen, sind aufgerufen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses Werk zu fördern.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen „Himmel & Erde“.
- Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne des des Stiftungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen. - Sie hat ihren Sitz in Mönchengladbach.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgabe der Stiftung
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe im Bereich der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach oder deren Rechtsnachfolgerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Die Arbeit der in ursprünglich Trägerschaft der Kirchengemeinde stehenden Kindertagesstätten.
- Schulung und Fortbildung von ehrenamtlich Mitarbeitenden.
- Projekte wie Ferienspielaktionen, Freizeiten, Chor- und Musikprojekte und
- die offene mobile Jugendarbeit der steuerbegünstigten Körperschaft „Ökumenische Jugendarbeit Eicken e.V.“
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. - Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre
Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. - Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden. Soweit Personen ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz ihrer
nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen.
§ 4
Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Das ursprüngliche
Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen
zu verwalten. - Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen die
Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. - Zulässig gebildete freie Rücklagen dürfen dem Stiftungsvermögen ganz oder teilweise zugeführt werden.
- Die Annahme von Stiftungsfonds und unselbständigen Stiftungen ist zulässig.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Erträge des Grundstockvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der
steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. - Steuerlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen
zugeführt werden. - Der Vorstand der Stiftung entscheidet über den Zeitpunkt und das Maß der Verwendung des zum Verbrauch bestimmten
Vermögens nach pflichtgemäßem Ermessen. - Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund
dieser Satzung nicht. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen
der Stiftung nicht zu.
§ 6
Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. Mitglieder können nur dem Vorstand oder dem Kuratorium
angehören. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur Neubesetzung der Organe im Amt. Die Mitglieder können nach Ablauf
der Amtszeit für eine neue Amtszeit wiederberufen werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den
Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen. Die Mitglieder der Organe scheiden spätestens mit
Vollendung des 80. Lebensjahres aus. - Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses ausschließlich Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen
angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den
Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt. - Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Die Mitglieder der
Organe haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an
den Stiftungszweck gebunden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied eines Organs bei der
Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen
durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
§ 7
Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus mindestens 5, höchstens 9 Mitgliedern. Das Presbyterium der Ev. Friedenskirchengemeinde
Mönchengladbach oder dern Rechtsnachfolgerin beruft die Kuratoriumsmitglieder. Das Presbyterium kann Mitglieder des
Kuratoriums aus wichtigem Grund abberufen. - Die Amtsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende /
seinen Vorsitzenden und die Stellvertretung. - Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist vom Presbyterium der Evangelischen
Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach zu genehmigen.
§ 8
Aufgaben des Kuratoriums
- Das Kuratorium wacht darüber, dass die Arbeit der Stiftung gemäß der Satzung erfolgt.
- Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Feststellung des vom Vorstand jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplanes,b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
c) Feststellung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung einschließlich Jahresbericht, Tätigkeitsbericht und
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
d) Genehmigung von Beschlüssen des Vorstandes über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung.
e) Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
§ 9
Zusammentreten des Kuratoriums
- Das Kuratorium wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, von seiner/seinem Vorsitzenden oder der
Stellvertretung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe einer Tagesordnung mit zwei Wochen Frist. - Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit einfacher Mehrheit der
Stimmen der Anwesenden mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung.
Bei diesen Beschlüssen ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der satzungsgemäßen Mitgliederzahl erforderlich. Der
Vorstand ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Das Kuratorium kann in begründeten Ausnahmen
die Teilnahme mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausschließen. - Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung die der / des stellvertretenden
Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen, die von der / dem
Vorsitzenden oder der Stellvertretung und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen sind. - Sitzungen können auch digital stattfinden. Beschlussfassungen sind zudem im schriftlichen Umlaufverfahren möglich, wenn
sich alle Gremienmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 6 Mitgliedern.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende / den Vorsitzenden und deren / dessen Stellvertretung.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist vom Presbyterium der Evangelischen
Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach zu genehmigen.
§ 11
Stellung und Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt
durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder deren / dessen Stellvertretung zusammen mit einem weiteren Mitglied. - Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verbesserung und Verwaltung des Stiftungsvermögens, einschließlich des Führens der Bücher und Aufstellung des
Jahresabschlusses,
b) Führung der laufenden Geschäfte, die er gemäß § 13 übertragen kann,
c) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der Spenden,
d) Vorlage des jährlich bis zum 1.12. für das Folgejahr aufzustellenden Wirtschaftsplanes an das Kuratorium,
e) Vorlage des Jahresberichtes und der geprüften Jahresrechnung an das Kuratorium bis zum 30.9. des Folgejahres,
f ) Aufsicht über die Geschäftsführung,
g) Erarbeitung eines Vorschlags zu einer Satzungsänderung zur Beschlussfassung durch das Kuratorium.
§ 12
Zusammentreten des Vorstands
- Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, von seiner / seinem Vorsitzenden oder der Stellvertretung
einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit zwei Wochen Frist. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der
Vorsitzende / die Vorsitzende oder die Stellvertretung. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden
mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung. Zu diesen Beschlüssen ist die
Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitgliederzahl erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der/des Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung die der / des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. - Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom / von der Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Die Protokolle sind dem Kuratoriumsvorsitzenden und dem Vorsitzenden des Presbyteriums der Evangelischen
Friedenskirchengemeinde oder deren Rechtsnnachfolgerin zuzuleiten. - Sitzungen können auch digital stattfinden. Beschlussfassungen sind zudem im schriftlichen Umlaufverfahren möglich, wenn
sich alle Gremienmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen.
§ 13
Geschäftsführung
Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Fachkräfte anstellen oder Dritte – insbesondere die kirchliche Verwaltung – beauftragen, wenn die Größenordnung der Stiftung dies rechtfertigt. Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein.
§ 14
Rechnungsprüfung
Mit der Rechnungsprüfung soll der Kreissynodalrechner des Kirchenkreises Gladbach-Neuss beauftragt werden, mindestens aber eine unabhängige sachkundige Dritte oder ein unabhängiger sachkundiger Dritter.
§ 15
Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung
- Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde und der
staatlichen Genehmigungsbehörde. Der neue oder geänderte Stiftungszweck hat ebenfalls steuerbegünstigt zu sein.
Das Presbyterium der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach und der Kreissynodalvorstand des
Kirchenkreises Gladbach-Neuss erhalten geplante Satzungsänderungen oder die geplante Auflösung der Stiftung zur
Stellungnahme zugeleitet. - Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur
Steuerbegünstigung einzuholen. - Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung
an die Evangelische Friedenskirchengemeinde oder deren Rechtsnachfolgerin. Das übernommene Stiftungsvermögen ist
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, wie sie in § 2 dieser Satzung festgelegt sind.
§ 16
Stiftungsbehörde
1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Kirchliche Stiftungsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland.
2. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
3. Die kirchliche Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert deer Jahresabschluss vorzulegen.
§ 17
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde oder der Genehmigungsurkunde in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt diie bisher gültige Satzung außer Kraft