Satzung der Stiftung „Himmel & Erde“

„Stiftung der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach
zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen“

Präambel

Die Evangelische Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach will die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in ihrem Bereich dauerhaft unterstützen. Dazu will sie Menschen aus allen Bevölkerungskreisen für Zustiftungen für diese Stiftung gewinnen.

Alle Personen, die ihr bürgerschaftliches, soziales & christliches Engagement in besonderer Weise mit diesem Anliegen verbinden wollen, sind aufgerufen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses Werk zu fördern.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Himmel & Erde“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
  3. Sie hat ihren Sitz in Mönchengladbach.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgabe der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung und Unterstützung der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach als Körperschaft öffentlichen Rechts.

Insbesondere wird im Bereich dieser Arbeit gefördert:

  • Die Arbeit der in Trägerschaft der Kirchengemeinde stehenden Evangelischen Kindertagesstätten „Rabennest“ und „Senfkorn“.
  • Schulung und Fortbildung von ehrenamtlich Mitarbeitenden.
  • Projekte wie Ferienspielaktionen, Freizeiten, Chor- und Musikprojekte und
  • die offene mobile Jugendarbeit der steuerbegünstigten Körperschaft „Ökumenische Jugendarbeit Eicken e.V.“

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine 
        Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Soweit Personen
        ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen und angemessenen Baraufwendungen.

§ 4

Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
  3. Zulässig gebildete freie Rücklagen im Sinne des § 58 Nr. 7a AO dürfen dem Stiftungsvermögen ganz oder teilweise zugeführt werden.
  4. Die Annahme von Stiftungsfonds und unselbständigen Stiftungen ist zulässig.

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des
       Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre
        steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt
        werden.
  4. Der Vorstand der Stiftung entscheidet über die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und von Spenden.
  5. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6

Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
  2. Der erste Vorstand und das erste Kuratorium werden durch den Stifter bestimmt.
  3. Die Mitglieder der Organe scheiden spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus. Nach deren Ausscheiden beruft das Presbyterium der Evangelischen
        Friedens-kirchengemeinde Mönchengladbach die Nachfolger.
  4. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben nach Maßgabe eines
        entsprechenden Organbeschlusses ausschließlich Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Sie haften nur für Vorsatz
        und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.
  5. Das Presbyterium der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach kann Mitglieder der Organe abberufen.

§ 7

Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 7, höchstens 9 Mitgliedern.
  2. Die Amtsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden und die Stellvertretung.
  3. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist vom Presbyterium der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach zu genehmigen.

§ 8

Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wacht darüber, dass die Arbeit der Stiftung gemäß der Satzung erfolgt.
  2. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Feststellung des vom Vorstand jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplanes,

    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

    c) Feststellung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung einschließlich

        Jahresbericht und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

    d) Genehmigung von Beschlüssen des Vorstandes über Satzungsänderungen und

         die Auflösung der Stiftung.

§ 9

Zusammentreten des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, von seiner/seinem Vorsitzenden oder der Stellvertretung einberufen. Die Einladung erfolgt 
        schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mit zwei Wochen Frist.
  2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden mit
        Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung. Bei diesen Beschlüssen ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der
        satzungsgemäßen Mitgliederzahl erforderlich. Der Vorstand ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Das Kuratorium kann in begründeten
        Ausnahmen die Teilnahme mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausschließen.
  3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung die der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die
        Beschlüsse des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu
        unterzeichnen sind.
  4. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.

§ 10

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Mitgliedern.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist vom Presbyterium der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach zu genehmigen.
  5. Der Vorstand ist befugt, die Satzung zu ändern oder zu ergänzen. § 8 Absatz 2d ist zu beachten.

§ 11

Stellung und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch die Vorsitzende/den
       Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung zusammen mit einem weiteren Mitglied.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
         a) Verbesserung und Verwaltung des Stiftungsvermögens,

         b) Führung der laufenden Geschäfte, die er gemäß § 13 übertragen kann,
         c) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der Spenden,
         d) Vorlage des jährlich bis zum 1.12. für das Folgejahr aufzustellenden Wirtschaftsplanes an das Kuratorium,
         e) Vorlage des Jahresberichtes und der geprüften Jahresrechnung an das Kuratorium bis zum 31.3. des Folgejahres,
         f ) Aufsicht über die Geschäftsführung.

§ 12

Zusammentreten des Vorstands

  1. Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, von seiner/seinem Vorsitzenden oder der Stellvertretung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich
        unter Angabe der Tagesordnung mit zwei Wochen Frist.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende/die Vorsitzende oder die Stellvertretung. Er beschließt mit einfacher
        Mehrheit der Stimmen der Anwesenden mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung. Zu diesen Beschlüssen ist die
        Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitgliederzahl erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle einer
        Verhinderung die der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sind dem
        Kuratoriumsvorsitzenden und dem Vorsitzenden des Presbyteriums der Evangelischen Friedenskirchengemeinde zuzuleiten.
  4. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

§ 13

Geschäftsführung

Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Fachkräfte anstellen oder Dritte  -insbesondere die kirchliche Verwaltung- beauftragen, wenn die Größenordnung der Stiftung dies rechtfertigt. Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein.

§ 14

Rechnungsprüfung

Mit der Rechnungsprüfung soll der Kreissynodalrechner des Kirchenkreises Gladbach-Neuss beauftragt werden.

§ 15

Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung

  1. Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Presbyteriums der Evangelischen Friedenskirchengemeinde
        Mönchengladbach, des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Gladbach-Neuss, der Evangelischen Kirche im Rheinland und der staatlichen
        Genehmigungsbehörde. Der neue oder geänderte Stiftungszweck hat ebenfalls steuerbegünstigt zu sein.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck
        der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Stiftungsvermögen an die Evangelische
        Friedenskirchengemeinde. Das übernommene Stiftungsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, wie sie in § 2 dieser
        Satzung festgelegt sind.

§ 16

Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt Düsseldorf. Die stiftungsaufsichts-behördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.